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Sklavenverträge sind in keiner Weise verbindlich, da sie nach allgemeiner Auffassung zum Beispiel gegen die guten Sitten verstoßen und aufgrund dessen nach § 138 BGB nichtig sind. In der Vergangenheit führte die Existenz derartiger Schriftstücke in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder zu drastischen Schlagzeilen in der Boulevardpresse, da in ihnen das Innenverhältnis und vereinbarte Praktiken sehr detailliert aufgeführt werden. Bei uninformierten Dritten führen derartige aus ihrem ursprünglichen Zusammenhang gelöste Informationen regelmäßig zu starker Ablehnung und einer Verurteilung der dem Schriftstück zugrundeliegenden Beziehung. |
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