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Gepierct werden darf in Deutschland
grundsätzlich jeder. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist jedoch ein
schriftliches Einverständnis eines Erziehungsberechtigten notwendig. Im April
2008 wurde eine Gesetzesinitiative gestartet, die ein generelles Verbot von
Körpermodifikationen bei Minderjährigen fordert, die Umsetzung ist jedoch noch
nicht beschlossen. Viele Studios führen unabhängig von gesetzlichen
Verpflichtungen keine Piercings an Jugendlichen unter 14 Jahren durch.
Der Piercingvorgang ist rechtlich gesehen eine strafbare Körperverletzung.
Deshalb muss der Klient in der Regel vor dem Piercen eine schriftliche
Einverständniserklärung abgeben, die den Piercer vor rechtlichen Folgen
diesbezüglich befreit. Diese Erklärung ist jedoch unwirksam, sofern vor dem
Eingriff nicht ausführlich über die Risiken des Piercings aufgeklärt wurde.
Der Piercer hat Beratungspflicht. Weist der Piercer nicht auf mögliche negative
Folgen des Piercings, insbesondere etwaige Entzündungen oder Nervenschädigungen
hin, kann dieser belangt werden. In einem Fall, bei dem bei einer Klientin die
Teilamputation der Zunge drohte, wurde der Piercer zu 300 Euro Schmerzensgeld
verurteilt. (AG Neubrandenburg, AZ 18 C 160/00)
Das Piercen befindet sich aus gesetzlicher Sicht in einer Grauzone. Wer
Piercings vornehmen darf und wer nicht, ist nicht klar definiert. Das VG Gießen
kam mit Urteil vom 9. Februar 1999 (AZ 8 G 2161/98) zu dem Schluss, dass der
Piercingvorgang, gleichgültig, ob dabei lokale Anästhesie eingesetzt wird oder
nicht, ausschließlich von Personen mit entsprechendem Fachwissen durchgeführt
werden darf. So sei mindestens eine Ausbildung zum Heilpraktiker nötig, um
Piercings setzen zu dürfen.
Oben genanntes Urteil wurde in nächster Instanz vom VGH Hessen mit Urteil vom 2.
Februar 2000 (AZ 8 TG 713/99) insofern bestätigt, als zumindest für das Piercen
mit lokaler Anästhesie mittels Injektion eines Betäubungsmittels, Personal mit
entsprechender Kompetenz (Heilpraktiker, Arzt) vorausgesetzt wird.
Seit dem 1. Juli 2008 sind Ärzte und Krankenhäuser laut § 294a SGB V
verpflichtet, den Krankenkassen Komplikationen bei Tätowierungen,
Schönheitsoperationen oder Piercings zu melden.
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